Satzung der: Vereinigung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Landkreis St. Wendel.
Der Verein trägt den Namen „Vereinigung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Landkreis St. Wendel e.V. ( V J E St. Wendel ). Sitz des Vereins ist St. Wendel. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgt beim zuständigen Amtsgericht.
Die Vereinigung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Landkreis St.Wendel hat die Aufgabe, die besonderen Belange und Interessen der Jagdgenossenschaften und der Eigenjagdbesitzer zu vertreten.
Insbesondere:
1. Schutz und Erhaltung des Reviersystems und des Jagdrechts als Bestandteil des Eigentumsrechts an Grund und Boden nach den §§ 1 und 3 Bundesjagdgesetz
2. Beratung und Stellungnahme in Fragen des Jagdrechts und damit zusammenhängender Probleme wie Eigentumsschutz, Jagdpachtrecht, Naturschutzrecht, Artenschutzrecht, usw.
3. Durchführung von Informationsveranstaltungen für die Mitglieder und Ermöglichung des Erfahrungsaustausches untereinander
4. Beratung in Fragen von Wildschadensangelegenheiten
5. Schulung der Jagdvorstände
6. Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein hat das Recht einer Dachorganisation auf Landes - oder Bundesebene beizutreten.
Mitglied kann jede Jagdgenossenschaft und jeder Eigenjagdbesitzer des Landkreises St. Wendel und anderer Landkreise des Saarlandes werden.
Organe der Vereinigung sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand und 3. die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
Jede Jagdgenossenschaft oder Eigenjagd hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht wird ausgeübt von den jeweiligen Jagdvorstehern oder einem Bevollmächtigten der Jagdgenossenschaft bzw. vom Eigenjagdbesitzer selbst oder einer vom ihm bevollmächtigten Person.
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertr. Vorsitzenden, zwei Beisitzern, einem Schriftführer und einem Kassenführer.
2. Weiterhin können Ausschüsse nach jeweiligem Bedarf gegründet werden.
3. Der Vorstand wird auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
6. Der Vorsitzende des Kreisbauernverbandes hat einen festen Sitz im Vorstand.
7. Der Vorstand hat die Möglichkeit Fachberater hinzuzuziehen.
8. Der Vorsitzende und der stellver. Vorsitzende sind Vorstand i.S. des § 26 BGB. Jeder kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt: der stellver. Vorsitzende macht von seinem Recht, den Verein zu vertreten nur Gebrauch, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Erstellung des Haushaltsplanes des Vereins, der Buchführung und des Jahresberichtes
4. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern
5. Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
6. Vertretung in übergeordneten Dachorganisationen
Der Vorsitzende lädt schriftlich oder per Mail den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
I . Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
2. die Wahl der Kassenprüfer
3. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
4. die Entlastung des Vorstandes
5. die Genehmigung des Haushaltes
6. die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes durch die Kassenprüfer
7. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
9. Die Beratung und Beschlussfassung in Fragen der Jagdgenossenschaften von grundsätzlicher Bedeutung,
10. Festsetzung von Aufwandsentschädigungen
11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
II. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch an alle Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 20 Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorsitzenden zu richten.
Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich mit eine Frist von einer Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist im Original vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie wird den Mitgliedern nach Fertigstellung in elektronischer Form übersandt.
Sofern das nicht möglich ist (weil keine E-Mail Adresse vorliegt) kann die Niederschrift nach vorheriger Terminabsprache in der fünften und sechsten Woche nach der Versammlung von den Mitgliedern beim Vorsitzenden eingesehen werden.
Werden in der vorgenannten Frist keine schriftlichen Einwände erhoben, gilt die Niederschrift als anerkannt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die Kasse, die Bücher und Belege des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Kassenführers und des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Verein schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Frist erfolgen.
Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen.
Insbesondere:
1. bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung innerhalb von sechs Monaten,
2. bei groben Satzungsverstößen.
Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Mitglieder zurück.
Die geänderte Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 19. Juli 2023 in Kraft.
Bei den Formulierungen in der vorstehenden Satzung wird auf die Erwähnung der weiblichen Form etc. verzichtet. Die genannte männliche Form schließt alle anderen Geschlechterformen (m.,w.,d.) mit ein.
Steinberg - Deckenhardt, den 19. Juli 2023
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